AGB - Auftragsbedingungen

Anwendungsbereich

1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im
Zuge eines zwischen der Mair, Engler Rechtsanwälte OG (im Folgenden kurz „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im
Folgenden kurz „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für dem Erstmandat folgende Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.


Auftrag und Vollmacht

2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und
zweckdienlich ist. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die
Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

 

Grundsätze der Vertretung

3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber
jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z.B. den „Richtlinien für die
Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter [OBDK], nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim
Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten
Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.


Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren
Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt. 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3. Wird der Rechtsanwalt als Vertragserrichter tätig, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen,
die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Der Mandant ist hingegen verpflichtet, den Rechtsanwalt im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

 

Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten
zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Dem Mandanten ist bekannt, dass der Rechtsanwalt aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder
Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur
Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z.B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc), sowie auf § 23 Abs 4 RAO iVm dem Treuhandstatut idgF.5.5. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Mandanten enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
5.6. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der
Rechtsanwaltsordnung besteht.


Berichtspflicht des Rechtsanwaltes

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.


Unterbevollmächtigung und Substitution

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).


Honorar, Spesen

8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar, das sofern möglich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetztes (RATG) und den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) sowie falls anwendbar dem Notariatstarifgesetz (NTG) jeweils idgF berechnet wird.
8.2. Es steht dem Rechtsanwalt frei im Falle einer Abrechnung nach RATG/AHK/NTG zwischen der Abrechnung nach Einheitssatz oder Einzelleistungen
zu wählen.
8.3. Es wird darauf hingewiesen, dass in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen und Verwaltungsstrafverfahren gem. § 12 AHK ein Erfolgszuschlag bis 50% des Honorarbetrages verrechnet wird; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.
8.4. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 16 AHK zu den Honoraransätzen für Leistungen des Rechtsanwaltes, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, ein Zuschlag in Höhe von 100% verrechnet werden
kann.
8.5. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars (Stundensatz) gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.6. Wird ein Zeithonorar (Stundensatz) vereinbart werden erbrachte Leistungen jeweils in angefangenen Viertelstunden abgerechnet. Das vereinbarte Zeithonorar (Stundensatz) versteht sich als Entschädigung für jegliche Leistungen bzw. jegliches Einschreitens des Rechtsanwaltes somit auch für Wartezeiten und Zeiten der An- und Rückreise zu bzw. von Orten der Verrichtung der Leistungen (z.B. Gerichte, Polizeidienststellen).
8.7. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen und Auslagen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren, Kopierkosten) hinzuzurechnen.
8.8. Für jedes gesendete E-Mail können zusätzlich zum Honorar jeweils EUR 0,60 (inkl. 20% USt.) als E-Mail-Spesen verrechnet werden.
8.9. Für vom Rechtsanwalt hergestellte Ablichtungen/Kopien/Scans werden EUR 1,20 (inkl. 20% USt.) pro (einfacher) Seite verrechnet. Farbkopien werden dabei mit EUR 2,40 (inkl. 20% USt.) pro (einfacher) Seite verrechnet. Doppelseiten gelten als zwei einfache Seiten.
8.10. Für Aktenstudium, auch in der eigenen Kanzlei kann ein Honorar nach TP7/2 RATG verrechnet werden.
8.11. Für elektronische Akteneinsichten kann ein Honorar nach TP7/2 RATG zzgl. anfallender Barauslagen verrechnet werden.
8.11. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.12. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den
Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an
den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen z.B. der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.13. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.14. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.15. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er dem Rechtsanwalt den darüber hinausgehenden
tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt. Ist der Mandant Unternehmer gelten bei Verzug mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars Verzugszinsen gem. § 456 UGB in der Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz.
8.16. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter
Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.17. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes, soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen Mandanten erbracht wurden.
8.18. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.


Haftung des Rechtsanwaltes

9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,-- (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkungen gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte
(insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des
Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.


Verjährung/Präklusion

Ist der Mandant Unternehmer, verfallen, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des
Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von
fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).


Rechtsschutzversicherung des Mandanten

11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2. Mangels anderslautender Vereinbarung ist die erste Deckungsanfrage an den Rechtsschutzsversicherer durch den Rechtsanwalt kostenlos. Für die weitere Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer gilt Pt. 8.. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Kosten regelmäßig nicht vom Rechtsschutzversicherer erstattet werden.
11.3. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.4. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt
vom Mandanten begehren.


Beendigung des Mandats

12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der
Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Das Mandat, wenn es nicht vom Mandanten oder vom Rechtsanwalt gemäß den Auftragsbedingungen aufgelöst oder befristet wird, endet, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf, automatisch mit dem Abschluss der jeweiligen Angelegenheit, mit welcher der Rechtsanwalt betraut wurde – idR mit jenem Zeitpunkt, zu welchem vom Rechtsanwalt keine weiteren Schritte gesetzt werden müssen (z.B. Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils und/oder durchgeführter Zahlungsabwicklung) oder der Mandant wünscht, dass der Rechtsanwalt keine weiteren Tätigkeiten mehr entfaltet.
12.3. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und
zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.


Widerrufsrecht für Verbraucher

13.1. Der Mandant, sofern er Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, hat das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Mandatsvertrag zu widerrufen, sofern dieser außerhalb der Geschäftsräume des Rechtsanwaltes abgeschlossen wird, oder ein Fernabsatzvertrag vorliegt und keine Ausnahmeregelung nach den Bestimmungen des FAGG greift.
13.2. Zur Ausübung des Widerrufsrechtes muss der

Mair, Engler Rechtsanwälte OG Kurhausstraße 4/20
4820 Bad Ischl
Tel. 06132 235 17, Fax 06132 235 17 - 9
E-Mail: info@rechtsangelegenheiten.at

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. eines mit der Post versandten Briefes, eines Telefaxes oder eines E-Mails, jedoch auch per Telefon) über den
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informiert werden. Es kann dafür das den AGB beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet/abgegeben wird.
13.3. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Rechtsanwalt noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit
der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat, dies der Verbraucher ausdrücklich verlangte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
13.4. Wird der Vertrag widerrufen, sind alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an
dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird wegen dieser
Rückzahlung ein Entgelt berechnet.
13.5. Hat der Verbraucher verlangt, dass die Dienstleistungen während bzw. noch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er einen
angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Rechtsanwalt von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Herausgabepflicht

14.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
14.2. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem
Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.


Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung

15.1. Die Auftragsbedingungen, Vollmacht und Honorarvereinbarung und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem
Recht.
15.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Rechtsanwaltes vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten die Verbraucher sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetzes.
15.3. Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten der Verbraucher ist zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Salzburger Rechtsanwaltskammer zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Verbraucher sind, die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.


Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher ist.
16.2. Erklärungen des Rechtsanwalts an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten
bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit
nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener Emailadresse, die der Mandant dem Rechtsanwalt zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der Mandant seinerseits Emails an den Rechtsanwalt
von anderen Emailadressen aus, so darf der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch über diese Emailadresse kommunizieren, wenn der Mandant
diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können –
soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
16.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (z.B. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
16.4. Der Mandant bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Datenschutzmitteilung, in welcher alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und zu denBetroffenenrechten angeführt sind.
16.5. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en)
durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

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